Satzung

Satzung des Fördervereins der
Freiwilligen Feuerwehr Wilnsdorf Löschgruppe Gernsdorf

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Verein trägt den Namen: €žFörderverein der Freiwilligen Feuerwehr Wilnsdorf €“ Löschgruppe Gernsdorf €œ
(2) Der Sitz des Vereins ist in 57234 Wilnsdorf €“ Gernsdorf
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln für die Gemeinde Wilnsdorf, zur Verwirklichung von Steuerbegünstigten Zwecken in der Freiwilligen Feuerwehr Wilnsdorf €“ Löschgruppe Gernsdorf.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts €žSteuerbegünstigte Zwecke€œ der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine durch Aufgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitglieder
(1) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist die Aufnahme. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die den Zweck des Vereins unterstützt und die Satzung anerkennt. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch den Tot, oder einer schriftlichen Austrittserklärung. Der Austritt ist immer zum Ende des Laufenden Geschäftsjahres durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand möglich. Die Ausschließung ist zulässig, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keine Anspruch auf dasVereinsvermögen.

§ 4 Vorstand
(1) Die Geschäfte des Vereins werden von dem Vorstand geführt, der aus dem 1.Vorstizenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer besteht. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam befugt, den Verein zu vertreten. Die Löschgruppenführung kann auch gleichzeitig in den Vorstand des Fördervereins gewählt werden, wenn dies durch eine ordentliche Wahl bei der  Mitglieds- versammlung bestätigt wird.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden jeweils in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.Eine Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen,dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden  Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.

§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus Mitgliedern
gem. § 3 (1) zusammen.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet nach Abschluss des Geschäftsjahres im ersten Quartal des darauf folgenden Jahres statt.
Diese beschließt insbesondere über:
- Die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
- den Ausschluss von Mitgliedern
- die Anlage und Verwaltung des Vereinsvermögens
- Maßnahmen von besonderer Bedeutung
- Satzungsänderungen
- Die Auflösung des Vereins
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn mindestens zehn Mitglieder oder der Vorstand dies verlangt.
(4) Bei der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(5) Der Mitgliedsbeitrag wird von den Mitgliedern festgelegt.

§ 6 Fortbestehen und Auflösung des Vereins
(1) Der Verein bleibt nach dem Willen der Mitglieder bestehen, unabhängig davon, ob Mitglieder ausscheiden bzw. neue Mitglieder eintreten. Der jeweilige Mitgliederbestand ist aus der Mitgliederliste zu ersehen.
(2) Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit der von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.
(3) Die Auseinandersetzung nach Auflösung des Vereins soll unter entsprechender  Anwendung der Vorschriften des BGB für die Liquidation eines Rechtsfähigen Vereins erfolgen.
(4) Bei Auflösung des Fördervereins oder bei Wegfall seiner Steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wilnsdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Einrichtung €žFreiwillige Feuerwehr Wilnsdorf €“ Löschgruppe Gernsdorf€œ zu verwenden hat.

§ 7 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 03.03.2006 beschlossen ( siehe Protokoll der Gründungsversammlung ). Die Satzung tritt am 03.03.2006 in Kraft.
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen der Satzung ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.


Unterschrift aller Gründungsmitglieder
Gernsdorf den 03. März 2006

Der Vorstand
Gernsdorf den 03. März 2006


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